Die Schwärzung der Behördenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz entfernt personenbezogene Daten, deren Offenbarung die Privatsphäre Betroffener verletzen würde. § 5 des Gesetzes schützt diese Angaben bei Auskunftsersuchen. Die Bearbeitung läuft vollständig offline auf Ihrem Gerät.
Wann es greift
Eine Behörde erhält ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Dokument ist herausgabepflichtig, aber bestimmte personenbezogene Daten müssen vor der Übermittlung an den Antragsteller geschwärzt werden.
Wie anonym.plus es löst
- Öffnen Sie das Behördendokument lokal im Tool auf Ihrem Gerät.
- Die integrierte OCR verarbeitet auch eingescannte Seiten.
- Das Tool markiert Namen, Datumsangaben, Adressen und Personenidentifikatoren.
- Prüfen Sie jeden Treffer hinsichtlich der Herausgabepflicht.
- Schwärzen Sie personenbezogene Daten oder ersetzen Sie sie durch ein Token.
- Speichern Sie die herausgabefähige Fassung; das Original verbleibt auf Ihrem Gerät.
Was Sie bereitstellen
- Das Dokument als PDF, DOCX oder eingescanntes Bild.
- Eine Aktion: Schwärzung, Entfernung oder Ersetzung.
- Optional: Liste der herausgabepflichtigen Felder, die erhalten bleiben müssen.
Erkannte PII-Entitätstypen
| Kategorie | anonym.plus-Entitätstyp | Beispiel |
|---|---|---|
| Personen | PERSON | Josef Müller → [MITARBEITER] |
| Datumsangaben | DATE_TIME | Bescheid vom 14.02.2026 → [DATUM] |
| Anschrift | LOCATION | Bundesstraße 12, 10117 Berlin → [ANSCHRIFT] |
| EMAIL_ADDRESS | j.mueller@behoerde.de → [EMAIL] | |
| Personalausweis | DE_PERSONALAUSWEIS | T220001293 → [AUSWEIS] |
| Telefon | PHONE_NUMBER | +49 30 000 000 00 → [TEL] |
Erreichte Konformität
- Bereitet die Schwärzung nach IFG § 5 (Schutz personenbezogener Daten) vor.
- Schützt Angaben, deren Offenbarung die Privatsphäre Betroffener verletzten würde.
- Vollständig lokal — keine Kopie wird über einen externen Dienst geleitet.
- Arbeitsdateien werden mit AES-256-GCM im Ruhezustand verschlüsselt.
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Grenzen & Hinweise
Der herausgabepflichtige Teil eines Dokuments hängt von Ihrer rechtlichen Würdigung und ggf. vom Bescheid des Bundesbeauftragten für Datenschutz ab. Das Tool führt die Schwärzung durch; die Herausgabeentscheidung trifft die Behörde.
Häufig gestellte Fragen
Was muss vor einer Behördenauskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz geschwärzt werden?
Personenbezogene Daten, deren Offenbarung die Privatsphäre verletzt: Namen Dritter, Kontaktdaten, Identifikatoren. Der übrige herausgabepflichtige Inhalt bleibt erhalten.
Wird das Dokument online verarbeitet?
Nein. Das Tool läuft auf Ihrem Gerät. Das Behördendokument wird während der Schwärzung zu keiner Zeit an einen externen Dienst gesendet.
Lässt sich ein Nachweis der Schwärzungen dokumentieren?
Ja. Die bereinigte Kopie zeigt die geschwärzten Bereiche, und Sie können jede Entscheidung in Ihrer Antwort an den Antragsteller dokumentieren.