Maskierung der Kündigungsschutzunterlagen mit anonym.plus

Bereiten Sie Sozialauswahl- und Klagedokumente vor, ohne unbeteiligte Beschäftigte preiszugeben.

KSchG § 1 verlangt eine soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen; § 4 setzt die Klagefrist von drei Wochen. Die zugehörigen Unterlagen umfassen Vergleichsgruppen mit Sozialdaten weiterer Beschäftigter. Die Desktop-Software verdeckt diese Angaben lokal auf Ihrem Gerät, sodass die Sozialauswahl nachvollziehbar bleibt, ohne die Identität der Vergleichsgruppe offenzulegen.

Wann es greift

Die Personalabteilung bereitet die Auseinandersetzung mit einer Kündigungsschutzklage vor. Sozialdaten der Vergleichsgruppe sollen vor der Übergabe an den Prozessbevollmächtigten verdeckt werden.

Wie anonym.plus es löst

  1. Öffnen Sie die Sozialauswahlliste in der Desktop-Software.
  2. Die OCR liest auch Ausdrucke aus dem HRIS.
  3. Das Werkzeug markiert Namen, Geburtsdaten und Beschäftigungsdauern.
  4. Vergeben Sie pro Mitarbeiter eine stabile Kennung.
  5. Verdecken oder ersetzen Sie die identifizierenden Felder.
  6. Speichern Sie die Akte lokal.

Was Sie bereitstellen

Erkannte personenbezogene Datentypen

Kategorieanonym.plus-EntitätstypBeispiel
PersonenPERSONBeschäftigter 14 → [VERGLEICH_14]
DatumDATE_TIMEEintritt 01.09.2011 → [DATUM]
OrganisationORGANIZATIONWerk Bremen → [STANDORT]
Steuer-IDDE_TAX_ID26 893 671 405 → [ST-ID]
RentenversicherungDE_RENTENVERSICHERUNG27 320958 H 117 → [RVNR]
E-MailEMAIL_ADDRESSkontakt@beispiel.de → [EMAIL]

Erreichte Konformität

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Grenzen & Hinweise

Die Vergleichsgruppe muss nachvollziehbar abgegrenzt sein. Bewahren Sie die Aliastabelle getrennt auf, damit die Sozialauswahl im Streitfall rekonstruiert werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Darf die Vergleichsgruppe verdeckt werden?

Die Sozialauswahl muss nachvollziehbar bleiben. Eine Maskierung der Klarnamen ist zulässig, solange die Kriterien anhand der Kennungen prüfbar sind.

Verlässt die Datei mein Gerät?

Nein. Die Bearbeitung läuft offline.

Wie wird die Klagefrist berücksichtigt?

Das Werkzeug betrifft die Aufbereitung, nicht den Fristlauf. Beachten Sie die Drei-Wochen-Frist nach KSchG § 4 unabhängig davon.