Pseudonymisierung der Schwerbehindertenanzeige mit anonym.plus

Direkte Kennungen aus der jährlichen Anzeige nach SGB IX §154 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit entfernen, bevor interne Auswertungen erstellt werden.

Die Schwerbehindertenanzeige nach SGB IX §154 verarbeitet besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des DSGVO Art. 9. Vor der Auswertung im Inklusionsbericht oder vor der Weitergabe an die Konzernrevision muss eine Pseudonymisierung erfolgen. anonym.plus ersetzt Namen, Geburtsdatum und Schwerbehindertenausweisnummer durch stabile Platzhalter; die strukturellen Daten (Grad der Behinderung, Pflichtarbeitsplätze) bleiben für die Statistik nutzbar.

Wann es greift

Die Schwerbehindertenvertretung möchte eine konsolidierte Auswertung an den Vorstand weiterleiten. Die Anzeigedaten dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte zulassen, die Quote selbst muss aber prüffähig bleiben.

Wie anonym.plus es löst

  1. Öffnen Sie die Anzeige (BIH-Formular oder Excel-Export) in anonym.plus.
  2. Die Erkennung markiert Namen, Geburtsdaten, SVNR und Ausweisnummern.
  3. Strukturfelder (Grad der Behinderung in Stufen, Pflichtquote) bleiben unverändert.
  4. Weisen Sie jeder Person ein stabiles Pseudonym über die Mapping-Tabelle zu.
  5. Exportieren Sie die pseudonymisierte Auswertung als CSV oder XLSX.
  6. Bewahren Sie die Mapping-Tabelle getrennt und verschlüsselt auf dem Gerät auf.

Was Sie bereitstellen

Erkannte personenbezogene Datentypen

Kategorieanonym.plus-EntitätstypBeispiel
BeschäftigterPERSONPetra Lehmann → [PERSON_07]
GeburtsdatumDATE_TIME12.04.1972 → [GEBURTSDATUM]
SVNRDE_RENTENVERSICHERUNG12 120472 L 049 → [SVNR]
AusweisnummerDE_TAX_IDSBA-2019-00451 → [SBA]
StandortLOCATIONWerk Köln → [STANDORT]
KontaktEMAIL_ADDRESSp.lehmann@firma.de → [E-MAIL]

Erreichte Konformität

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Grenzen & Hinweise

Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen im Sinne des DSGVO Art. 4 Nr. 5. Erst wenn auch die Zuordnungstabelle gelöscht ist, gilt der Datensatz als anonym; andernfalls greifen weiterhin alle Pflichten der Verordnung.

Häufig gestellte Fragen

Reicht Pseudonymisierung für die DSGVO-Konformität bei Art. 9-Daten?

Pseudonymisierung mindert das Risiko und ist ein in DSGVO Art. 4 Nr. 5 anerkanntes Schutzmaß. Sie ersetzt jedoch nicht die ausdrückliche Rechtsgrundlage für Art. 9-Daten; diese ergibt sich hier aus SGB IX §154 in Verbindung mit BDSG §26.

Bleibt die Schwerbehindertenquote nach der Bereinigung prüffähig?

Ja. Anzahl der Pflichtarbeitsplätze und Anzahl der besetzten Plätze bleiben als Strukturgrößen erhalten; nur die direkten Kennungen werden ersetzt.

Können wir die Auswertung an externe Berater übergeben?

Erst nach Löschung der Mapping-Tabelle gilt der Datensatz als anonym im Sinne des DSGVO Erwägungsgrundes 26. Vorher ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich.