Die Redaktion der Personalaktenauskunft tilgt Namen Dritter, Hinweise auf andere Beschäftigte und Bewertungsquellen aus dem Auszug, der nach DSGVO Art. 15 und BetrVG §83 an die anfragende Beschäftigte erteilt wird. Die Auskunft muss vollständig über die eigenen Daten sein, darf jedoch keine Angaben Dritter offenlegen. anonym.plus erkennt fremde Bezüge lokal auf Ihrem Rechner.
Wann es greift
Eine Beschäftigte verlangt Auskunft über die zu ihren Stammdaten gespeicherten Inhalte. Der Auszug aus der Akte enthält Hinweise auf Vorgesetzte, Kollegen und externe Gutachter, deren Namen vor der Übergabe entfernt werden müssen.
Wie anonym.plus es löst
- Öffnen Sie den Aktenauszug in anonym.plus auf Ihrem Rechner.
- Die Anwendung markiert Namen, Kontakte und Aktenzeichen Dritter.
- Bestätigen Sie die Treffer und schließen Sie den Namen der antragstellenden Seite aus.
- Wählen Sie die Aktion Schwärzen für die Auskunft.
- Prüfen Sie das Ergebnis im Vier-Augen-Prinzip mit dem Datenschutzbeauftragten.
- Speichern Sie die Auskunft lokal für die Übergabe.
Was Sie bereitstellen
- Aktenauszug als PDF, DOCX oder TXT.
- Aktion: Schwärzen (sichtbare Bereinigung) oder Ersetzen mit Marke.
- Optional: Liste der Namen, die als antragstellende Seite sichtbar bleiben müssen.
Erkannte personenbezogene Datentypen
| Kategorie | anonym.plus-Entitätstyp | Beispiel |
|---|---|---|
| Namen | PERSON | Vorgesetzte: Bauer → [DRITTE] |
| Namen | PERSON | Gutachter: Dr. Schwarz → [GUTACHTER] |
| Aktenzeichen | ID | VW-2025-00871 → [AKTENNR] |
| Datumsangaben | DATE_TIME | Vorgang vom 12.11.2025 → [DATUM] |
| Adresse | LOCATION | Werk Süd, Stuttgart → [STANDORT] |
| Kontakt | EMAIL_ADDRESS | gutachter@kanzlei.de → [EMAIL] |
Erreichte Konformität
- Erfüllt das Auskunftsrecht nach DSGVO Art. 15 ohne Offenlegung von Daten Dritter.
- Stützt das Einsichtsrecht nach BetrVG §83 über die Originalakte.
- Folgt dem Erforderlichkeitsgrundsatz aus BDSG §26.
- Arbeitsdateien werden mit AES-256-GCM auf Ihrem Gerät gesichert.
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Grenzen & Hinweise
Die anfragende Seite hat Anspruch auf vollständige Auskunft über die eigenen Inhalte. Schwärzen Sie nur die Angaben Dritter; die eigenen Stammdaten müssen vollständig sichtbar bleiben.
Häufig gestellte Fragen
Welche Angaben Dritter dürfen in der Auskunft bleiben?
Nur solche, die für das Verständnis der eigenen Inhalte zwingend sind. Im Zweifel sind Namen und Kontakte Dritter zu schwärzen.
Können Beurteilungstexte vollständig sichtbar bleiben?
Beurteilungen über die anfragende Seite bleiben sichtbar; Namen der Beurteilenden werden in der Regel geschwärzt.
Wird die Auskunft selbst übertragen?
Nein. Die Anwendung erzeugt nur die bereinigte Kopie; die Übergabe organisiert die HR.